Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB)

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind ein wichtiger Teil jedes Arbeitskräfteüberlassungsvertrags/Auftragsbestätigung der Agentur Arbeit und Sicherheit GmbH. Sie gelten als mit dem Beschäftiger vereinbart.

Vereinbarungen werden nur wirksam, wenn die Agentur Arbeit und Sicherheit GmbH sie von dem jeweiligen Vertragsabschluss schriftlich anerkennt. Diese Geschäftsbedingungen gelten für die gesamte Einsatzdauer des Mitarbeiters.

Die Abrechnung der Arbeitsstunden erfolgt zum vereinbarten Stundentarif. Dieser wird in der Auftragsbestätigung festgelegt. Für den Fall, dass lohngebundene Kosten erhöht werden, verpflichtet sich der Beschäftiger die gesetzlich vorgeschriebenen Erhöhungssätze (KV Verhandlungen, lohn- oder sozialversicherungsrechtliche Abgaben, etc.) zu tragen. Die Verrechnung von Überstunden erfolgt mit den in der Auftragsbestätigung vereinbarten Zuschlägen.

Schutz der überlassenen Arbeitnehmer

Für die Überlassungsdauer obliegen dem Beschäftiger die Fürsorgepflichten und die Einhaltung der Arbeitnehmerschutzpflichten. Schäden die aufgrund der Nichtbeachtung von Unfallverhütungs-, oder Arbeitsschutzvorrichtungen entstehen, hat der Beschäftiger zu verantworten. Das Recht auf Schadenersatz behalten wir uns vor.

Arbeitnehmerschutz/Arbeitsplatzevaluierung

Der Beschäftiger ist verpflichtet die überlassen Arbeitskräfte über alle Sicherheitsvorkehrungen und Arbeitnehmerschutzbestimmungen im Betrieb und auf Baustellen ausreichend zu informieren.

Gesetzliche Verpflichtung des Beschäftigers

  • 9 Abs. 3 ASchG gültig ab 01.01.2013:

Beschäftiger sind verpflichtet vor der Überlassung sowie vor jeder Änderung der Verwendung von überlassenen Arbeitnehmer/innen

  1. die Überlasser über die für die Tätigkeit erforderliche Eignung und die erforderlichen Fachkenntnisse sowie die besonderen Merkmale des zu besetzenden Arbeitsplatzes nachweislich schriftlich zu informieren,
  2. sie über die für den zu besetzenden Arbeitsplatz oder die vorgesehene Tätigkeit erforderliche gesundheitliche Eignung nachweislich schriftlich zu informieren,
  3. den Überlassern die für den zu besetzenden Arbeitsplatz oder die vorgesehene Tätigkeit relevanten Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente nachweislich zu übermitteln und sie von jeder Änderung in Kenntnis zu setzen.
  4. Außerdem haben diese Informationen nicht nur vor Beginn der Überlassung zu erfolgen, sondern immer dann, wenn die überlassene Arbeitskraft zu anderen Tätigkeiten herangezogen oder auf einen anderen Arbeitsplatz eingesetzt werden soll, als dies vor der Überlassung mit dem/der Überlasser/in vereinbart worden ist.

Überlassungsdauer

Diese beträgt grundsätzlich eine Woche. Bei längeren Einsätzen über 1 Monat ist das Einsatzende 14 Werktage vorher bekannt zu geben.

Tätigkeitsnachweise/Arbeitszeitbestätigungen

Der Beschäftiger hat die tatsächlich gearbeiteten Stunden mittels Unterschrift/Stempel zu bestätigen und dem Mitarbeiter wöchentlich auszuhändigen. Für die Normalarbeitszeit gilt der jeweils gültige KV.

Haftung

Es ist dem Beschäftiger verboten Dienstnehmer ohne unsere schriftliche Zustimmung im Ausland einzusetzen. Der Überlasser haftet nicht für Schäden, die der Arbeitnehmer während seiner Tätigkeit beim Beschäftiger verursacht. Sämtliche gesetzliche Vorschriften sind einzuhalten. Bestimmungen über Arbeitsschutz, Unfallverhütung, Arbeitszeitgesetz, Arbeitnehmerschutz sind zu beachten und einzuhalten. Sollte der Beschäftiger diese Vereinbarungen nicht einhalten, so ist es dem Überlasser jederzeit gestattet den Dienstnehmer mit sofortiger Wirkung ohne Ersatzansprüche vom Beschäftiger frei zu stellen. Der Beschäftiger ist nicht berechtigt Vereinbarungen mit dem überlassenen Arbeitnehmer zu treffen.

Zahlungsbedingungen

Die vom Überlasser gestellten Rechnungen sind innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Die Rechnungslegung erfolgt wöchentlich sofern nichts anderes vereinbart wurde.

Der Überlasser ist bei Nichteinhaltung der Zahlungsfrist berechtigt Verzugszinsen zu den allgemein gültigen Sätzen zu berechnen. Es steht dem Überlasser frei bei Nichteinhaltung der Zahlungsfrist den überlassenen Arbeitnehmer mit sofortiger Wirkung vom Beschäftigerbetrieb abzuziehen. Der Beschäftigerbetrieb kann keine Schadenersatzansprüche geltend machen.

Der Beschäftiger bestätigt mit der Auftragserteilung nicht in wirtschaftlichen Schwierigkeiten zu stehen und den vereinbarten Tarif fristgerecht bezahlen zu können.

Bei negativer Bonitätsauskunft durch ein von uns beauftragtes Unternehmen (KSV, Kreditreform, etc.) gilt ausschließlich Vorauszahlung als vereinbart und der Überlasser ist berechtigt mit sofortiger Wirkung vom Vertrag zurückzutreten. Anfallende Kosten, auch durch Dritte trägt der Beschäftiger.

Das Aufrechnen, Gegenrechnen oder Zurückhalten von Zahlungen aufgrund von etwaigen Gegenansprüchen ist dem Beschäftiger nicht gestattet.

Überlasserpflichten

Die Agentur Arbeit und Sicherheit GmbH verpflichtet sich das eingestellte Personal entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen und den jeweils gültigen Kollektivverträgen einzustufen und zu entlohnen. Die gesetzlichen Abgaben sind pünktlich zum Fälligkeitstermin zu bezahlen. Der Beschäftiger ist berechtigt einmal monatlich eine aktuelle und gültige Unbedenklichkeitsbescheinigung der Krankenkasse, des Finanzamts oder der BUAK zu verlangen. Anmeldebestätigungen über die überlassenen Arbeitnehmer werden dem Beschäftiger auf Wunsch ausgefolgt.

Arbeitsverhinderung – Informationspflicht

Für überlassene Mitarbeiter die aus Gründen die nicht im Machtbereich der Firma Agentur Arbeit und Sicherheit GmbH liegen nicht zur Arbeit erscheinen, können keine Schadenersatzansprüche geltend gemacht werden. Die Agentur Arbeit und Sicherheit GmbH ist berechtigt Ersatz so rasch als möglich zu stellen.

Dem Beschäftiger ist es nicht gestattet dem überlassenen Mitarbeitern Preis oder Kostenvereinbarungen zwischen der Agentur Arbeit und Sicherheit GmbH und dem Beschäftiger mitzuteilen.

Daten

Die Verarbeitung der erforderlichen Daten des Auftraggebers ist der Agentur Arbeit und Sicherheit GmbH ausdrücklich gestattet.

 

Gerichtsstand/Erfüllungsort

Es gilt der Gerichtsstand Wien als vereinbart. Der Überlasser kann jedoch auch ein anderes für den Beschäftiger zuständiges Gericht anrufen.

Besondere Bedingungen

Sollten eine oder mehrere Vertragsbestimmungen unwirksam, undurchführbar oder nichtig sein, hat dies auf die übrigen Vertragsbestandteile keinen Einfluss. Beide Vertragsparteien verpflichten sich eine dem Sinn und Zweck des abgeschlossenen Vertrags ähnliche Bestimmung zu finden.

Wien, 01.01.2021